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Startseite > Gymnasiale Oberstufe > Informatik > Leistungsbewertung

Leistungsbewertung Gymnasiale Oberstufe, Schwerpunkt Informatik

Allgemeine Grundsätze

Aus Ihren während des Schulhalbjahres erbrachten Leistungen werden die Zeugnisnoten gebildet. Diese Leistungsnachweise werden unterteilt in Klausuren und sonstige Leistungen.

Klausuren

Die Klausuren sind so zu verteilen, dass in jedem Kursabschnitt eine Klausur geschrieben wird. In einer Woche dürfen nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Schultag dürfen Sie nicht mehr als eine Klausur schreiben.

1 Klausurpflicht

Klausurpflicht (Minimum):

11.1/11.2 12.1/12.2 13.1 13.2
Informatik Informatik Informatik Informatik

Mathematik

Mathematik

Mathematik Mathematik
Deutsch Deutsch 3. Abiturfach
(D oder E)
3. Abiturfach
(D oder E)
Englisch Englisch Englisch2 ---
NL/Span. NL/Span. NL/Span. ---
--- 4. Abiturfach1 --- ---

1 Wenn es nicht eins der o.g. ist. (Die 3. und 4. Abiturfächer werden erst zu Beginn der Stufe 13 festgelegt.)
2 wenn Englisch nicht Abiturfach ist

Alle anderen Fächer (außer Sport) können freiwillig schriftlich gewählt werden. (Wahl: jeweils zu Beginn des Halbjahres)

WICHITIG für die Abiturfachplanung ab der Stufe 12:

4. Abiturfach können nur die Fächer werden, die in der Stufe 12 schriftlich gewählt wurden. Von der Bildungsgangkonferenz wird jedoch dringend empfohlen, auch in den Jahrgangsstufen 13.1 und 13.2 Klausuren zu schreiben.

2 Anzahl und Dauer der Klausuren

a) in den Grundkursen:

Fach 11.1 11.2 12.1 12.2 13.1 13.2
Deutsch (2) 110 Min. (2) 110 Min. (2) 135 Min. (2) 155 Min. (2) 180 Min. (1) 210 Min.
Englisch (2) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 135 Min. (2) 155 Min. (2) 180 Min. (1) 240 Min.
BWL (2) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 135 Min. (2) 135 Min. (2) 180 Min. (2) 180 Min.
NL, Span (2) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 135 Min. (2) 135 Min. (2) 180 Min. (1) 180 Min.*
Biologie (1) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 135 Min. (2) 135 Min. (2) 180 Min. (1) 180 Min.
GmG (1) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 135 Min. (2) 135 Min. (2) 180 Min. (1) 180 Min.
Religion (1) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 135 Min. (2) 135 Min. (2) 180 Min. (1) 180 Min.
Diff-/Ersatz-/
Zusatzkurse
(1) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 135 Min. (2) 135 Min. (2) 180 Min. (1) 180 Min.

(In Klammern: Anzahl der Klausuren pro Halbjahr)

* In NL wird die Klausur durch eine mdl. Prüfung ersetzt.

b) in den Leistungskursen:

Fach 11.1 11.2 12.1/12.2 13.1 13.2
Informatik (2) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 200 Min. (2) 240 Min. (1) 270 Min.
Mathematik (2) 90 Min. (2) 90 Min. (2) 200 Min. (2) 240 Min. (1) 270 Min.

(In Klammern: Anzahl der Klausuren pro Halbjahr)

Besonderheit für das Fach Englisch: In der Jahrgangsstufe 12 wird die erste Klausur im 1. Halbjahr durch eine mündliche Prüfung ersetzt (sog. Sprechprüfung)

3 Bewertung schriftlicher Arbeiten (ohne Vokabeltests)

Prozente     Note in Punkten
von   bis unter    
95% - 100% 1+ 15
90% - 95% 1 14
85% - 90% 1- 13
80% - 85% 2+ 12
75% - 80% 2 11
70% - 75% 2- 10
65% - 70% 3+ 9
60% - 65% 3 8
55% - 60% 3- 7
50% - 55% 4+ 6
45% - 50% 4 5
40% - 45% 4- 4
33% - 40% 5+ 3
27% - 33% 5 2
20% - 27% 5- 1
0% - 20% 6 0

4 Fehlen bei Klausuren

Wenn Sie bei einer Klausuren fehlen, wird dies nur entschuldigt, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung (Attest) vorlegen, in der Ihre Schulunfähigkeit bescheinigt wird. Nur in diesem Fall dürfen Sie die Arbeit nachschreiben. Legen Sie dieses Attest nicht vor, wird die Arbeit mit ungenügend bewertet.

Verfahren bei Täuschungen

Die folgenden Regelungen beziehen sich sowohl auf die Täuschung als auch auf den Täuschungsversuch. Die Reglungen greifen auch, wenn die Täuschung erst nach Abschluss der Klausur bzw. des bereits erbrachten Leistungsnachweises festgestellt wird.
„Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“ (§ 8 Abs. 5 in Verb. Mit § 20 APO BK, Allgemeiner Teil)

Sonstige Leistungen

Alle Leistungen, die nicht Klausuren sind, werden den sonstigen Leistungen zugeordnet. Zu diesen zählen z.B. mündliche Mitarbeit im Unterricht; Mitarbeit bei Gruppenarbeiten, kurze schriftliche Übungen (Tests); Fachgespräche, Protokolle, Präsentationen, Referate, Beiträge zu Experimenten; Recherchen.
In den Fächern, in denen keine Klausuren geschrieben werden, setzt sich die Zeugnisnote folglich nur aus dem Bereich sonstige Leistungen zusammen.

Zur Bewertung der mündlichen Mitarbeit wurde ein Kriterienkatalog entwickelt (siehe unten).

Mitteilung über den Leistungsstand:
„Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Halbjahreskurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und die Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich ,Sonstige Leistungen' zu informieren. Etwa in der Mitte des Halbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand.“ (§ 8 Abs. 3 APO BK, Anlage D)

Hausaufgaben
Wenn Hausaufgaben lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, dürfen sie nicht benotet werden.
Werden Hausaufgaben jedoch häufiger nicht gemacht, kann dies als Leistungsverweigerung und damit als ungenügende Leistung bewertet werden.

Ermittlung der Abschlussnote in einem Halbjahreskurs

„Die Abschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet; eine rein rechnerische Bildung der Note ist unzulässig. Bei Halbjahreskursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich ,Sonstige Leistungen‘ die Abschlussnote.“ (§ 8 Abs.1 APO BK, Anlage D)
„Beim Zusammenziehen der Endnoten der beiden Beurteilungsbereiche zur Kursabschlussnote bleibt der Lehrerin oder dem Lehrer ein Beurteilungsspielraum, der durch die jeweiligen Noten der beiden Bereiche begrenzt wird. Die aus beiden Teilnoten gebildete Kursabschlussnote muss erkennen lassen, dass beide Beurteilungsbereiche angemessen berücksichtigt worden sind.“ (VV 8.11 zu § 8 Abs. 1 APO BK, Anlage D)

Mündliche Prüfungen

Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung erfolgt entsprechend dem bildungsgangübergreifenden, schuleinheitlichen Kompetenzraster (siehe unten). Dieses gilt ebenfalls für Feststellungsprüfungen.

Besonderheiten in einzelnen Fächern

  • Deutsch:
    Bewertung der Klausuren: 70 % Inhalt (z.B. Charakterisierungen, Figurenkonstellation, Intention, Sprachanalyse), 30 % Darstellung (z.B. Aufbau, Ausdruck, Zitiertechnik). Die sich daraus ergebende Note kann nochmals um bis zu 2 Notenpunkte abgesenkt werden aufgrund von gehäuften Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit (R, Gr, Z, Auslassungsfehler).
  • Englisch:
    Bewertung der Klausuren: 40 % Verstehensleistung (Fragen zum Text mit Schwerpunkt auf dem Inhalt; Sprache; Struktur etc.; Stellungnahme); 60 % Sprache, d.h. Bewertung der Darstellungsleistung auf der Wort-, Satz- und Textebene
    Den Schwerpunkt bei der Bewertung der mündlichen Mitarbeit bildet die mündliche Kommunikationsfähigkeit.
    In 12.1 wird die erste Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt (sog. Sprechprüfung).
  • Niederländisch und Spanisch:
    Bei selbstständigen Textproduktionen (z.B. Textkommentaren, Dialogen, Briefen) wird in Klausuren die Bewertung unterteilt in Sprache und Inhalt. Hierbei wird die sprachliche Leistung ab der Jahrgangsstufe 12 mit 60 % und die inhaltliche Leistung mit 40 % bewertet.
    Den Schwerpunkt bei der Bewertung der mündlichen Mitarbeit bildet die mündliche Kommunikationsfähigkeit.
  • Mathematik, Biologie, Religion:
    Bewertung der Klausuren: 90 % Inhalt (fachliche Richtigkeit); 10 % Darstellung
  • Sport:
    50 % sportmotorische Leistung, 50 % Mitarbeit/Sozialkompetenz (Genaueres: siehe Download unten)

Besonderheiten Zitiertechnik, Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit

  • Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit
    „Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in den Jahrgangsstufe 11 […] sowie um bis zu zwei Notenpunkte […] in den Jahrgangsstufen 12 und 13.“ (§ 8 Abs. 4 APO BK, Anlage D) (vgl. Download unten).
  • Zitiertechnik/Quellenangaben - für alle Fächer gilt:
    Unmittelbar nachdem in der Stufe 11 im Kurs "Wissenschaftliches Arbeiten" Zitiertechnik und Quellenangaben (Literatur, Abbildungen usw.) nach der Harvard-Methode erlernt wurde, ist diese auch in allen anderen Fächern bspw. bei Handouts, Referaten etc. anzuwenden. Fehlen diese Angaben, wird die Gesamtnote der zu erbringenden Leistung für jeden der beiden Aspekte um bis zu einen Notenpunkt abgesenkt.

Stand: Schuljahr 2020/21

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Download

application/pdf Leistungsbewertung Gymnasiale Oberstufe (773,5 kB)
application/pdf Leistungsbewertung mündliche Prüfungen und Abitur (44,0 kB)
© Berufskolleg Wirtschaft 2021
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