Sie haben sich für eine Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf entschieden?
Wir bieten den schulischen Teil der Ausbildung für folgende Berufe an:
| Berufsschule I | Berufsschule II |
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Berufsschulpflicht
Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges der Berufsschule oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (z.B. gymnasiale Oberstufe)
Beginnt eine Schülerin oder ein Schüler vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis, so ist sie/er bis zum Ende der Ausbildung schulpflichtig. Beginnt jemand nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis, ist dieser berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht. Gemäß § 38 Abs. 3 SchulG dauert die Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Hierbei ist zu beachten, dass das Schuljahr gemäß § 7 Abs. 1 SchulG am 01. August beginnt und am 31. Juli endet, unabhängig von der Lage der Sommerferien.
Quelle: http://www.brd.nrw.de/schule/schulrecht_schulverwaltung/pdf/Berufsschulpflicht.pdf
Auswahl der Berufsschule
Sie können die Berufsschule, die Sie besuchen möchten, frei wählen unabhängig vom eigenen Wohnort und vom Sitz des Ausbildungsbetriebes. Einzige Voraussetzung: das Berufskolleg muss den entsprechenden Ausbildungsberuf anbieten. Notwendig ist darüber hinaus auch eine Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb, der Sie auf Basis seiner Erfahrungen bei der Wahl des geeigneten Berufskollegs unterstützen wird. Die Anmeldung beim ausgewählten Berufskolleg übernimmt der Ausbildungsbetrieb.